ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER NITEFLITE NETWORXX GMBH („NITEFLITE“)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen aus
► TEIL A - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN► TEIL B - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR WERKLEISTUNGEN► TEIL C - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR EDV- DIENSTLEISTUNGEN► TEIL D - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR BERATUNGSLEISTUNGEN► TEIL E - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN KAUF UND DIE MIETE VON SOFTWARE► TEIL F - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON HARDWARE► TEIL G - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE MIETE VON HARDWARE► TEIL H - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR HOTLINE LEISTUNGENAlle Teile werden nachfolgend zusammengefasst „AGB" genannt.
Diese AGB gelten für alle Verträge, die NITEFLITE mit ihren Kunden schließt.
TEIL A - ALLGEMEINE BEDINGUNGEN
1. Geltungsbereich der AGB
1.1. Die Regelungen dieses Teils A gelten, soweit nicht in den nachfolgenden Teilen anderweitige Regelungen getroffen werden.
1.2. Für alle Geschäfte von NITEFLITE gelten ausschließlich diese AGB. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden ist ausgeschlossen. Einem formularmäßigen Hinweis auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Änderung der AGB
2.1. NITEFLITE ist berechtigt, diese AGB mit Wirksamkeit auch innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses unter Einhaltung des nachfolgenden Verfahrens zu ändern.
2.2. Über Änderungen der AGB wird NITEFLITE den Kunden mindestens 30 Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis setzen. Der Kunde kann den Änderungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung hierüber schriftlich widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch und setzt der Kunde die Inanspruchnahme der Leistungen nach Ablauf der Widerspruchsfrist fort, gelten die Änderungen für alle ab Fristablauf erbrachten Leistungen als wirksam vereinbart.
Bei der vorgenannten Mitteilung weist NITEFLITE auf die vorgenannte Frist sowie auf die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit hin.
3. Angebote, Zustandekommen von Verträgen
3.1. Allgemeine Darstellungen der Leistungen von NITEFLITE (z. B. auf den Webseiten oder in Werbebroschüren) sind unverbindlich und stellen kein Angebot zum Vertragsabschluss dar.
3.2. Alle Angebote von NITEFLITE sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn im Angebot wird ausdrücklich eine Bindungsfrist angegeben. Ist ein Angebot von NITEFLITE ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, jedoch ohne die Angabe einer Bindungsfrist, ist NITEFLITE an das Angebot für vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.
3.3. Aufträge des Kunden gelten durch NITEFLITE nur dann als angenommen, wenn sie von NITEFLITE schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden, in jedem Falle jedoch durch den Beginn mit der Erbringung der beauftragten Leistungen.
3.4. NITEFLITE übernimmt kein Beschaffungsrisiko, wenn NITEFLITE einen Bezugsvertrag über die geschuldete Lieferung mit ihrem Lieferanten geschlossen hat, es sei denn, NITEFLITE hat die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich informiert. Eine etwa bereits geleistete Zahlung wird unverzüglich erstattet.
3.5. Wird neben einem Angebot ein Leasing- oder Finanzierungsangebot unterbreitet, erfolgt dies unter dem Vorbehalt der Übernahme des Leasingvertrages bzw. der Finanzierung durch die Leasinggesellschaft bzw. die Bank. Wird der Antrag des Kunden abgelehnt, ist NITEFLITE berechtigt, nicht aber verpflichtet, von dem Angebot zurückzutreten.
3.6. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechtigungen, Konzepten, Planungen und sonstigen Unterlagen behält sich NITEFLITE das Eigentums- bzw. Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, vorherige und schriftliche Erlaubnis von NITEFLITE nicht zugänglich gemacht werden.
4. Die Leistungen von NITEFLITE
4.1. Maßgebliche Grundlage für Inhalt und Umfang der Leistungen ist die Auftragsbestätigung von NITEFLITE oder, falls eine solche nicht vorliegt, das Angebot von NITEFLITE.
4.2. NITEFLITE behält sich handelsübliche Mengen-, Gewichts- und Qualitätsabweichungen sowie geringfügige technische, konstruktive und gestalterische Änderungen, insbesondere Verbesserungen, auch nach Vertragsabschluss vor, sofern und soweit diese Änderungen den Kunden zumutbar sind.
4.3. Soweit dem Kunden eine als Leistungs- bzw. Produktbeschreibung bezeichnete Spezifikation von NITEFLITE vorliegt, werden dadurch die Eigenschaften bzw. Beschaffenheit der betreffenden Leistung abschließend festgelegt. Die Übernahme einer Garantie ist bei derartigen Leistungsbeschreibungen, Abbildungen, Bezugnahmen auf DIN-Normen usw. nicht anzunehmen.
5. Grundsätze der Leistungserbringung
5.1. NITEFLITE erbringt sämtliche Leistungen selbst oder durch Dritte.
5.2. Für Leistungen, die NITEFLITE auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort als am Geschäftssitz von NITEFLITE erbringt, werden Reisekosten und Spesen berechnet, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind.
5.3. Soweit eine bestimmte Vorgehensweise nicht vereinbart ist, erbringt NITEFLITE die Leistungen nach billigem Ermessen und gemäß dem erprobten Stand der Technik.
5.4. NITEFLITE ist zu Teilleistungen berechtigt, die auch getrennt in Rechnung gestellt werden können, sofern und soweit ihre Entgegennahme für den Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist und der Nutzen der Leistung nicht wesentlich eingeschränkt ist.
6. Termine und Ausführungsfristen
6.1. Sämtliche von NITEFLITE im Angebot und/oder anderweitig genannten Liefer- und Leistungstermine sowie Ausführungsfristen sind unverbindliche Orientierungswerte, sofern Termine und/oder Ausführungsfristen von NITEFLITE nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
6.2. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist oder, falls sich der Versand oder die Abholung aus Gründen verzögert, die NITEFLITE nicht zu vertreten hat, wenn die Mitteilung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
6.3. Alle Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung von NITEFLITE. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von NITEFLITE zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem betreffenden Zulieferer.
6.4. Alle Termine und Ausführungsfristen verschieben bzw. verlängern sich vorbehaltlich aller weiteren Rechte um die Zeit, in der sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Ergänzungen der Leistungen kann der Kunde nach Vertragsschluss jederzeit vorschlagen. NITEFLITE veranlasst eine Analyse des Vorschlags. Hierfür kann NITEFLITE eine Vergütung nach Zeitaufwand gemäß der vereinbarten Stunden- bzw. Tagessätze, falls solche nicht vereinbart sind, zu den jeweils gültigen Sätzen nach der Preisliste von NITEFLITE, verlangen.
7.2. Voraussetzung für die Umsetzung von nach Vertragsschluss vom Kunden vorgeschlagenen Änderungen bzw. Ergänzungen ist jeweils eine entsprechende Einigung der Parteien, schriftlich oder per E-Mail. Soweit in einer solchen Änderungsvereinbarung in Bezug auf Termine und/oder Ausführungsfristen nichts vereinbart ist, hat die Umsetzung einer Änderungsvereinbarung eine dem Änderungs- bzw. Ergänzungsaufwand entsprechende Verschiebung vereinbarter Leistungstermine und eine Verlängerung vereinbarter Ausführungsfristen zur Folge.
8. Übergabe und Entgegennahme von Leistungen, Versand
8.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übergabe von Leistungen am Geschäftssitz von NITEFLITE.
8.2. Der Versand von Hardware und/oder Software bzw. Leistungsergebnissen sowie die Übermittlung von Leistungen zum Kunden erfolgt auf Gefahr des Kunden.
8.3. NITEFLITE behält sich vor, Lieferungen gegen Transportschaden und Verlust zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, NITEFLITE etwaige Schäden und/oder Verluste unverzüglich nach Lieferung zu melden, damit NITEFLITE Ansprüche gegenüber dem Transportversicherer wahren kann.
8.4. Der Kunde ist zur fristgerechten Entgegennahme und Prüfung der Leistungen verpflichtet. Es gelten die gesetzlichen Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Zeigt sich später ein Mangel, ist der Kunde verpflichtet, den entdeckten Mangel innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung zu rügen, anderenfalls der Kunde alle Rechte wegen dieses Mangels verliert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Jede gelieferte Ware bleibt Eigentum von NITEFLITE bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Kunden ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
9.2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits hiermit eine aus der etwaigen Veräußerung entstehende Forderung an NITEFLITE ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen NITEFLITE gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und unzulässig. NITEFLITE ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Kunden zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
9.3. Ist die Forderung des Kunden auf ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Kunde bereits hiermit seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an NITEFLITE ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den NITEFLITE dem Kunden für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
9.4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Kunden ist NITEFLITE sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die von NITEFLITE gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
9.5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung nach Abzug der Sicherungskosten auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Kunde berechtigt, von NITEFLITE insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen als die Überschreitung vorliegt.
9.6. Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsunfähigkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, ist NITEFLITE vorbehaltlich der ihr sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und ihre Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden sämtliche Ansprüche von NITEFLITE aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat.
10. Mitwirkungsleistungen des Kunden
10.1. Der Kunde unterstützt NITEFLITE bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen soweit erforderlich und dem Kunden zumutbar und stellt im Rahmen seiner Mitwirkung sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für NITEFLITE kostenfrei erfüllt werden. Insbesondere wird der Kunde, soweit erforderlich und ihm zumutbar,
• rechtzeitig alle von NITEFLITE zur vertragsgemäßen Leistungserbringung benötigten Unterlagen und Informationen übermitteln,
• bei der Leistungserbringung bei dem Kunden vor Ort die für die vertragsgemäße Leistungserbringung notwendige IT-Infrastruktur (z. B. PC-Arbeitsplätze, Drucker, Rechnerzeit, Testdaten) zur Verfügung stellen:
• NITEFLITE bzw. den von NITEFLITE Beauftragten innerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder den vereinbarten Leistungserbringungszeiten den Zugang zu den betreffenden Lokationen und Leistungen ermöglichen,
• Für einen aktuellen Stand seiner IT Sorge tragen (z.B. aktueller Patch- Stand)
• Etwa erforderliche Datensicherungen vornehmen und
• Und seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit NITEFLITE bzw. deren Beauftragten anhalten.
Weitere Mitwirkungsleistungen des Kunden sind gegebenenfalls in den nachstehenden Abschnitten zu den einzelnen Leistungen von NITEFLITE oder im Angebot bezeichnet.
10.2. Soweit besondere gesetzliche, behördliche und/oder betriebliche Sicherheits-bestimmungen zu beachten sind, wird der Kunde NITEFLITE diese Bestimmungen rechtzeitig vor Beginn der Leistungserbringung zur Verfügung stellen. NITEFLITE wird diese beachten.
10.3. Der Kunde wird von ihm festgestellte Fehler und Mängel der Leistungen NITEFLITE unverzüglich mitteilen. Dies hat innerhalb einer Frist von zehn Werktagen zu erfolgen, anderenfalls der Kunde alle Rechte wegen dieser Fehler und Mängel verliert.
11. Beistellungen des Kunden
11.1. Alle zwischen den Parteien vereinbarten oder erforderlichen Beistellungen des Kunden (Software, Daten, Unterlagen, Personal, usw.) müssen von diesem jeweils rechtzeitig, für NITEFLITE kostenfrei sowie in der zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Form und Qualität erfolgen. Ort der Beistellung ist jeweils der Geschäftssitz von NITEFLITE, soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist.
11.2. Für die Beistellung ist allein der Kunde verantwortlich. Insbesondere dürfen die Beistellungen nicht gegen geltendes Recht (einschließlich Urheberrecht und sonstige Rechte Dritter) verstoßen.
11.3. Soweit Beistellungen des Kunden urheberrechtlich oder durch andere Schutzschutzstatuten wie zum Beispiel das Markengesetz geschützt sind, gewährt der Kunde NITEFLITE das zeitlich auf die Dauer der Vertragsdurchführung beschränkte, nicht ausschließliche Recht, die Beistellungen im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim Kunden.
12. Verzögerung/Nichterbringung von Mitwirkungen bzw. Beistellungen, Kostenfolgen
12.1. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungsleistungen und/oder Beistellpflichten nicht nach und wird NITEFLITE hierdurch in der Leistungserbringung behindert, kann NITEFLITE die geschuldeten Leistungen bis zur vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistungen bzw. bei Stellungen verweigern. Derartige Verzögerungen auf Seiten des Kunden führen zu einer entsprechenden Verschiebung bzw. Verlängerung verbindlich vereinbarter Termine und Ausführungsfristen.
12.2. Der Kunde ist NITEFLITE zum Ersatz der dieser aufgrund der mangelhaften Mitwirkung bzw. bei Stellung des Kunden entstandenen Schäden verpflichtet.
13. Weitere Pflichten und Verantwortlichkeiten des Kunden
13.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, liegt es in der Verantwortung des Kunden, in seinem Herrschaftsbereich die Voraussetzungen (z. B. Anbindung an das Datennetz, Beschaffung und Betrieb der erforderlichen Hard- und Software, Bereitstellung von Speicherplatz) für die vertragsgemäße Nutzung der Leistungen zu schaffen.
13.2. NITEFLITE trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um Gefahren durch Schadsoftware auszuschließen. NITEFLITE kann jedoch nicht die vollständige Sicherheit ihrer Systeme und Software gewährleisten. Der Kunde ist daher verpflichtet, in seinem Verantwortungsbereich ebenfalls alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um seine Systeme vor Schadsoftware zu schützen.
14. Vergütung und Preise
14.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sämtliche Leistungen nach Zeitaufwand gemäß der im Angebot genannten Stunden- bzw. Tagessätze, im Übrigen gemäß der jeweils geltenden Preisliste von NITEFLITE erbracht und berechnet. Im Angebot enthaltene oder anderweitig angegebene Aufwandskalkulationen sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als Festpreis bzw. als verbindliche Obergrenze bezeichnet sind. NITEFLITE erfasst die nach Zeitaufwand aufgewendete Stundenzahl und führt entsprechende Aufzeichnungen (Aufwandsnachweise). Der Zeitaufwand ist vom Kunden jederzeit auf Wunsch von NITEFLITE, jedenfalls aber mit Abschluss der jeweiligen Leistungserbringung, schriftlich zu bestätigen.
14.2. Wird für eine Leistung als Vergütung ein verbindlicher Festpreis vereinbart, so deckt dieser Festpreis allein die im Angebot von NITEFLITE in Bezug auf diesen Festpreis auf aufgeführten bzw. sonst die unter konkreter Bezugnahme auf den Festpreis ausdrücklich vereinbarten Leistungen ab. Dies gilt entsprechend für die Vereinbarung von wiederkehrenden (z. B. monatlichen) Vergütungen. 14.3. Bei Dauerschuldverhältnissen (Software as a Service, Miete, usw.) ist die vereinbarte Grundvergütung jeweils monatlich im Voraus zu zahlen. Nutzungsabhängige Vergütungsbestandteile werden zum Ende eines Monats abgerechnet und in Rechnung gestellt.
14.4. Bei Dauerschuldverhältnissen ist NITEFLITE berechtigt, eine etwaige Grundpauschale sowie die Grundpreise für die nutzungsabhängigen Vergütungen zu erhöhen. Die Erhöhung ist erstmals zulässig nach Ablauf von zwölf Monaten nach Vertragsbeginn. Die Erhöhung ist mit schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum darauffolgenden Monatsbeginn anzukündigen. Erhöhen sich die Kosten innerhalb von 24 Monaten um mehr als 8 %, hat der Kunde das Recht, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird NITEFLITE den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung einer Preiserhöhung hinweisen.
14.5. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk. Die Kosten für Versand, Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll usw. werden gesondert berechnet.
14.6. Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
15. Sonstige Kosten und Aufwände
15.1. Reisekosten und Spesen für Dienstreisen werden dem Kunden wie folgt berechnet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
• Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet, wobei der vereinbarte Stundensatz zugrunde gelegt wird. Ist ein solcher nicht vereinbart, beträgt der Stundensatz für Reisezeiten 125,00 €.
• Tagesspesen werden nach den jeweils gültigen steuerlichen Höchstsätzen berechnet.
• Übernachtungskosten werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet.
• Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Flugzeug usw.) werden unter Nachweis der entstandenen Kosten in voller Höhe berechnet.
• Für Fahrten mit dem PKW wird pro gefahrenen Kilometer der jeweils vereinbarte Kilometersatz berechnet; ist keiner vereinbart, gilt ein Kilometersatz von 2,00 €. Dieser beinhaltet auch die Reisezeit. Für die Berechnung der gesamten Fahrstrecke dient die kürzeste Distanz lt. Google Maps als Berechnungsgrundlage. Jeder weitere Mitarbeiter wird mit 75% des Kilometersatzes berechnet.
Als Dienstreisen gelten alle zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen und/oder vom Kunden gewünschten Reisen von Mitarbeitern von NITEFLITE.
15.2. Bei postalischer Zu- oder Rücksendung von Materialien werden Versandpauschalen berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
15.3. Kosten und Aufwendungen aus nicht durch die vertraglichen Vereinbarungen abgedeckten Leistungen sind vom Kunden zu tragen.
Das gleiche gilt für Kosten und Aufwendungen, die bei NITEFLITE aufgrund
• unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben,
• mangelhafter Mitwirkungsleistungen oder Beistellpflichten des Kunden oder
• Mängelrügen des Kunden, die sich als unzutreffend herausstellen (z. B., weil der betreffende Mangel nicht unter die vertraglichen bzw. gesetzlichen Mängelbehebungspflichten von NITEFLITE) und/oder aufgrund diesbezüglicher Mängelanalyse- und/oder Mängelbehebungs-tätigkeiten fallen.
16. Zahlungsbedingungen, Rechnungsstellung, Zahlungsverzug
16.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, stellt NITEFLITE ihre Leistungen wie folgt in Rechnung:
• bei Lieferung von Hardware oder Software: mit Lieferung;
• bei Vergütung nach Aufwand: monatlich und/oder mit Abschluss der Leistungserbringung;
• bei wiederkehrender Vergütung: monatlich im Voraus oder für den laufenden Monat;
• bei Vereinbarung eines verbindlichen Festpreises: Nach dem im Angebot oder anderweitig vereinbarten Zahlungsplan; ist kein Zahlungsplan vereinbart: 40 % nach Auftragserteilung und 60 % nach Abnahme der jeweiligen Leistung durch den Kunden.
NITEFLITE behält sich jedoch vor, Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
16.2. Reisekosten werden dem Kunden in der Regel im Monat der Reise oder im darauffolgenden Monat in Rechnung gestellt.
16.3. Vereinbarte Preise und Vergütungen werden jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und sind innerhalb von zehn Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen, soweit nicht in der Rechnung eine abweichende Zahlungsfrist angegeben ist. Skontoabzüge werden nicht akzeptiert.
16.4. Zahlungen gelten an dem Tag und Ort als geleistet, an dem NITEFLITE über den Betrag verfügen kann. Schecks und Wechsel werden, wenn überhaupt, zahlungshalber entgegengenommen und gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskontspesen und Kosten gehen zulasten des Kunden. Zahlungen dürfen nur in der vereinbarten Währung erfolgen.
16.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann NITEFLITE Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszins verlangen; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
17. Aufrechnung und Zurückbehaltung
17.1. Der Kunde kann gegen Forderungen von NITEFLITE nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist.
17.2. Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind nur erlaubt, soweit sie Ansprüche betreffen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
18. Laufzeit von Verträgen
18.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, laufen Verträge über die Erbringung wiederkehrender Leistungen (z.B. Rechenzentrumsleistung oder Housing) grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, unter Geltung einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten. Die Verträge können mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende/Quartalsende gekündigt werden, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit von zwölf Monaten.
18.2. Das Recht jeder Partei zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für NITEFLITE insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung seine Zahlungspflichten verletzt.
18.3. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
19. Gewährleistung bei Mängeln an Leistungen
19.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt NITEFLITE keine Gewährleistung, dass die Leistungen mit Leistungen oder Produkten Dritter zusammenarbeiten.
19.2. Sofern NITEFLITE gegenüber dem Kunden zur Mangelbeseitigung verpflichtet ist, hat der Kunde die Mängel jeweils in Form von Mängelmeldungen möglichst präzise zu beschreiben. NITEFLITE leistet bei Mängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von NITEFLITE durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. NITEFLITE stehen für jeden Mangel mindestens zwei Versuche der Nacherfüllung zu. Schlägt die von Niteflite durchgeführte Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Kauf der mangelhaften Ware zurückzutreten. Im Fall der Nachlieferung oder des Rücktritts hat Niteflite einen Anspruch auf angemessene Nutzungsentschädigung für die bisherige Nutzung der Ware.
19.3. Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet NITEFLITE nur im Rahmen der nachstehenden Haftungsbestimmungen.
19.4. Eine Selbstvornahme der Mängelbeseitigung durch den Kunden, insbesondere unter Einbeziehung Dritter, ist ausgeschlossen.
19.5. Soweit die vereinbarten Leistungen mietvertraglichen Mängelrecht unterliegen, gilt dieses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.
Unbeschadet nachstehender Haftungsvorschrift ist weiter die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren ausgeschlossen.
19.6. Ansprüche aus der gesetzlichen Mängelhaftung verjähren, außer in Fällen von Arglist, mit Ablauf von zwölf Monaten nach Ablieferung der Produkte bzw. Abnahme der betreffenden Leistungen. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 634a BGB (Baumängel) und § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) längere Fristen vorschreibt und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von NITEFLITE sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Regelungen über die Ablaufhemmung oder den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.
20. Abwicklung von Fremdgarantien
Garantien sind Leistungsversprechen, die vom Hersteller an den Kunden gegeben werden. Sie begründen daher für NITEFLITE keinerlei Verpflichtung. Der Kunde ist daher selbst verpflichtet, die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Ansprüche aus der Garantie herzustellen. Insbesondere trägt der Kunde die Kosten des Transportes zum und der Abholung vom Hersteller, Aufbau und Abbau sowie gegebenenfalls die Kosten eines Ersatzgerätes. NITEFLITE ist dem Kunden gern behilflich bei der Geltendmachung und Abwicklung von Garantieansprüchen gegenüber dem Hersteller, behält sich aber vor, für den dadurch entstehenden Aufwand eine Vergütung nach der jeweils gültigen Preisliste zu verlangen.
21. Schutzrechte Dritter
21.1. Macht ein Dritter Ansprüche wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte durch die von NITEFLITE gelieferten Waren gegenüber dem Kunden geltend und wird die vertragsgemäße Verwendung der Waren durch den Kunden hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, wird NITEFLITE nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Waren so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen dennoch den vereinbarten Spezifikationen entsprechen oder den Kunden von Lizenzgebühren für die Benutzung der Waren gegenüber dem Dritten freistellen.
21.2. Schlägt die vorgenannte Nacherfüllung fehl oder sind diese Maßnahmen für NITEFLITE unzumutbar, ist der Kunde unter Anrechnung einer angemessenen Entschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung berechtigt, nach seiner Wahl vom Kauf der betroffenen Ware zurückzutreten oder dessen Preis zu mindern.
21.3. Der Kunde hat NITEFLITE von Ansprüchen Dritter, wegen Schutzrechtsverletzungen unverzüglich zu benachrichtigen. Er darf die behauptete Verletzung nicht anerkennen und darf jedwede Auseinandersetzung mit dem Dritten über die Schutzrechtsverletzung nur im Einvernehmen mit NITEFLITE führen.
21.4. Ansprüche des Kunden aus Schutzrechtsverletzung sind ausgeschlossen, soweit die Verletzung vom Kunden selbst zu vertreten ist, auf speziellen Vorgaben des Kunden beruht, durch eine nach der Produktinformation nicht vorgesehene Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Ware vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von NITEFLITE gelieferten Waren eingesetzt wird.
21.5. Die Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, die Verletzung beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen eine Haftung vorgesehen ist.
22. Haftung und Haftungsbegrenzung
22.1. In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und auf den Webseiten enthaltene Angaben von NITEFLITE sind keine Garantieerklärungen und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften.
22.2. Soweit der Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) eröffnet ist, ist die Haftung von NITEFLITE nach Maßgabe des § 44a TKG begrenzt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des TKG richtet sich die Haftung von NITEFLITE nach den folgenden Bestimmungen:
• NITEFLITE haftet nur bei eigenem Verschulden sowie bei Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen, und zwar nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen.
• Für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch NITEFLITE bzw. ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden, haftet NITEFLITE unbeschränkt.
• Bei einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht (sogenannte Kardinalpflicht), ist die Haftung von NITEFLITE beschränkt auf diejenigen Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des betreffenden Leistungsverhältnisses bei Vertragsschluss typischerweise gerechnet werden muss (sog. vertragstypisch vorhersehbaren Schaden). Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
• In den Fällen einer Haftung nach Abs. 22.2 ist die Haftung von NITEFLITE im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses weiter der Höhe nach pro Schadensfall auf einen Betrag in Höhe von 500.000 € und insgesamt auf einen Betrag in Höhe von 1.000.000 € begrenzt.
• Die Haftung für die Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen, für Arglist sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
• Die Haftung für einen Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei üblichen Datensicherungen (tägliche Sicherung auf Kundenseite) beschränkt.
23. Höhere Gewalt
Ereignisse, die NITEFLITE, ihre gesetzlichen Vertreter und ihre Erfüllungsgehilfen nicht zu vertreten haben („höhere Gewalt“) insbesondere nicht zu vertretende technische Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs von NITEFLITE, Stromausfälle, nicht Funktionieren von Telefonleitungen oder andere vergleichbare technische Hindernisse und deren Folgen, befreien für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der durch diese Ereignisse erschwerten oder unmöglich werdenden vertraglich übernommenen Leistungspflicht.
24. Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit
24.1. Die Parteien sind zur vertraulichen Behandlung aller Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und der technischen und organisatorischen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangen – nachfolgend zusammenfassend „vertrauliche Informationen“ genannt. Keine vertraulichen Informationen sind solche, die von der Partei, die sie betreffen, allgemein veröffentlicht werden, oder die allgemein zugänglichen Erkenntnisse (zum Beispiel Software- oder Kommunikationstechnik) darstellen oder ohne Zutun der anderen Partei öffentlich bekannt werden.
24.2. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Einhaltung der für ihn geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
24.3. Soweit NITEFLITE für den Kunden eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 EU-DSGVO durchführt, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung.
24.4. Sofern NITEFLITE sich zur Erbringung der sich aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis ergebenden Leistungen Dritter bedient, ist NITEFLITE berechtigt, vertrauliche Informationen und Kundendaten gegenüber diesen Dritten offenzulegen, soweit dies für die vertragsgemäße Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. NITEFLITE wird den/die Dritten auf vertraulichen Umgang mit den vertraulichen Informationen bzw. Kundendaten verpflichten.
24.5. NITEFLITE ist weiter zur Offenlegung von vertraulichen Informationen oder von Kundendaten berechtigt, soweit Sie hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, und weiter soweit es sich um Dritte handelt, die gemäß ihrem Beruf zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
24.6. Soweit NITEFLITE Datensicherungen durchführt oder durchführen lässt, dienen diese in erster Linie einer Wiederherstellung der Daten und Systeme zum letzten möglichen Wiederherstellungszeit nach einem Notfall (Desaster Recovery). Der Kunde hat keinen Anspruch auf individuelle Wiederherstellung von durch ihn gelöschten Daten.
25. Schlussbestimmungen
25.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses, es sei denn die Parteien haben bei einer nicht schriftlichen Vereinbarung an die Änderung dieser Schriftformklausel gedacht.
25.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB und/oder sonstiger zwischen den Parteien abgeschlossener Verträge unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene, zulässige Regelung treten, welche die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke gekannt hätten.
25.3. Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Geschäftssitz von NITEFLITE.
25.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz von NITEFLITE. NITEFLITE ist jedoch berechtigt, stattdessen an dem für den Kunden zuständigen Gericht zu klagen, oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann.
25.5. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unter Ausschluss des UN-Kaufrechts die Anwendung des Rechts Deutschland.
TEIL B - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR WERKLEISTUNGEN
26. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen
Die Regelungen dieses Teils B gelten nur für Werkleistungen. Die Regelungen gehen, soweit sie von diesen abweichen, den Regelungen von Teil A dieser AGB vor.
27. Abnahme von Arbeitsergebnissen
27.1. NITEFLITE wird dem Kunden die Bereitstellung von werkvertraglichen Arbeitsergebnissen zur Abnahme jeweils schriftlich oder per E-Mail mitteilen. Der Kunde wird mit der Abnahmeprüfung jeweils unverzüglich beginnen und jedes Arbeitsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen ab Bereitstellung des jeweiligen Arbeitsergebnisses, abnehmen, soweit nicht nachfolgend oder sonst wie etwas anderes vereinbart ist.
27.2. NITEFLITE ist zur Teilnahme an der Abnahmeprüfung berechtigt. Eine Unterstützung des Kunden durch NITEFLITE bei der Abnahmeprüfung erfolgt gegen gesonderte Vergütung gemäß den vereinbarten, ansonsten nach der gültigen Preisliste geltenden Stundensätzen von NITEFLITE.
27.3. Unwesentliche Mängel von Arbeitsergebnissen hindern nicht die Abnahme.
27.4. Fristgerecht innerhalb der Abnahmeprüfung vom Kunden an NITEFLITE gemeldete und Abnahme hindernde Mängel der Arbeitsergebnisse wird NITEFLITE innerhalb einer angemessenen Frist beheben.
27.5. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und Abnahme hindernden Mängel behoben werden wurden oder NITEFLITE nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel im Sinne des § 640 BGB handelt.
27.6. Der Kunde bestätigt die erfolgreiche Abnahme schriftlich gegenüber NITEFLITE.
27.7. Erklärt bzw. bestätigt der Kunde bis zum Ablauf der Abnahmefrist (vgl. 27.1) weder schriftlich die Abnahme, noch teilt er bis zum Ablauf der Abnahmefrist berechtigt das Vorhandensein von abnahmehinderlichen Mängeln mit, gelten die Arbeitsergebnisse als abgenommen.
27.8. Darüber hinaus gelten Arbeitsergebnisse als abgenommen, wenn der Kunde diese produktiv einsetzt, ohne abnahmehinderliche Mängel zu melden.
27.9. Die Abnahme gilt schließlich auch als erfolgt, wenn NITEFLITE dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht durchgeführt hat.
27.10. NITEFLITE kann die Abnahme von Teilergebnissen (zum Beispiel in sich geschlossene Leistungsabschnitte, abgeschlossene Teile des Vertragsgegenstandes oder einzelne Dokumente) verlangen. Die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziff. 26 gelten auch für derartige Abnahmen. Im Fall der Abnahme von Teilergebnissen stehen bei späteren Teilabnahmen auftretende Mängel, die ihre Ursache in den bereits abgenommenen Teilergebnissen haben, der Abnahme der späteren Teilergebnisse nur dann entgegen, wenn der Mangel das Zusammenwirken mit den späteren Teilergebnissen nicht nur unwesentlich behindert bzw. die Funktionalität nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, und dies für den Kunden im Rahmen der vorangegangenen Teilabnahme isoliert nicht erkennbar war.
28. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen
28.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde an den gemäß den vertraglichen Vereinbarungen für ihn erstellten Arbeitsergebnissen jeweils ein nicht ausschließliches, räumlich unbeschränktes und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck bzw. für die vertraglich vereinbarten Nutzungsarten, und zwar jeweils ausschließlich für interne betriebliche Zwecke.
28.2. Soweit es sich bei den Arbeitsergebnissen um Software handelt und nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, beschränken sich die durch vorstehende Regelung eingeräumten Nutzungsrechte auf den Objektcode der Software, d. h. ein Anspruch des Kunden auf den Quellcode besteht nicht.
28.3. Die Nutzungsrechtseinräumung zugunsten des Kunden nach 27.1 steht unter der Voraussetzung der vollständigen Zahlung der jeweiligen Vergütung an NITEFLITE.
28.4. Alle nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen bleiben beim NITEFLITE. Insbesondere hat NITEFLITE das Recht, alle den Arbeitsergebnissen zugrundeliegenden Erkenntnisse, Konzepte, Verfahrensweisen, Methoden, Know-how, Vorgehensweisen usw. uneingeschränkt zu nutzen, zu verbreiten und zu verwerten.
TEIL C - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR EDV- DIENSTLEISTUNGEN
29. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen
Diese besonderen Bedingungen gelten für die Erbringung von Dienstleistungen durch NITEFLITE und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.
30. Personal von NITEFLITE
NITEFLITE erbringt Dienstleistungen mit qualifiziertem Personal. Der Kunde wird Wünsche wegen der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich dem von NITEFLITE benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen von NITEFLITE eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die von NITEFLITE eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.
31. Mitwirkungspflichten des Kunden
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erstellung der vereinbarten Leistungen durch NITEFLITE ist die Mitwirkung des Kunden. Der Kunde hat daher insbesondere
• sämtliche Fragen der Mitarbeiter von NITEFLITE über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Unternehmens vollständig, zutreffend und kurzfristig zu beantworten, soweit es für die Durchführung dieses Vertrages darauf ankommt. Das gilt auch für Fragen bezüglich der technischen Voraussetzungen und der Rationalisierungs- und Investitionsbereitschaft. NITEFLITE wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können;
• auch ungefragt Auskünfte über solche Umstände erteilen, die von Bedeutung für die Vertragsdurchführung sein können;
• gegenüber NITEFLITE verantwortliche Mitarbeiter zu benennen, die als Ansprechpartner im Hause des Kunden zur Verfügung stehen und entscheidungsbefugt sind, was die Durchführung dieses Vertrages angeht.
Verletzt der Kunde diese Mitwirkungspflicht und entsteht NITEFLITE hierdurch ein zusätzlicher Aufwand, hat der Kunde diesen zusätzlichen Aufwand zu ersetzen. Grundlage der Berechnung dieses Zusatzaufwandes ist der für das Projekt vereinbarte Stundensatz. Ist ein Festpreis vereinbart, gilt der Stundensatz nach der jeweils gültigen Preisliste von NITEFLITE zur Berechnung des zusätzlichen Aufwandes als vereinbart.
32. Vergütung
32.1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Dienstleistungen von NITEFLITE nach Aufwand abgerechnet. Es gelten die jeweiligen Stundensätze einschließlich Nebenkosten gemäß Preisliste von NITEFLITE. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, wie folgt fällig: 50% Anzahlung bei Auftragserteilung und Restzahlung nach Erbringung der Dienstleistung.
32.2. Wird eine Dienstleistung nach Aufwand abgerechnet und hat NITEFLITE eine Schätzung des voraussichtlichen Aufwandes abgegeben, ist NITEFLITE verpflichtet, dem Kunden unverzüglich Mitteilung zu machen und die Arbeiten vorläufig einzustellen, wenn absehbar ist, dass der geschätzte Aufwand um voraussichtlich mehr als 20% überschritten wird. Der Kunde hat dann das Recht, zu entscheiden, ob er die Arbeiten fortsetzen lässt. Grundlage ist dann eine neue Aufwandschätzung durch NITEFLITE. Der Kunde kann aber auch nach seiner Wahl den Auftrag kündigen. Er hat in diesem Fall den erbrachten Aufwand der NITEFLITE zu bezahlen und erhält sämtliche Arbeitsergebnisse, die bis dahin von NITEFLITE erstellt worden sind. Ferner zahlt der Kunde die Hälfte der noch offenen Differenz aus der anfänglichen Aufwandsschätzung.
33. Nebenkosten
Für Nebenkosten gilt Ziffer 15.
34. Datensicherung des Kunden
34.1. Wenn die von NITEFLITE übernommenen Aufgaben Arbeiten an oder mit EDV-Geräten des Kunden erforderlich machen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten sicherstellen, dass seine Daten im Falle einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbaren Aufwand auf maschinell lesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung). Ist dies nicht der Fall, ist der Kunde verpflichtet, dem Mitarbeiter von NITEFLITE vor Aufnahme der Arbeiten davon Mitteilung zu machen. NITEFLITE wird sodann die notwendige Datensicherung aufgrund gesonderten Dienstleistungsauftrages des Kunden durchführen. Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass es vorkommen kann, dass eine Datensicherungssoftware eine gelungene Datensicherung anzeigt, obwohl eine solche nicht erfolgt ist. Eine sichere Kenntnis, ob eine Datensicherung erfolgreich war bekommt man nur durch eine Rücksicherung der Daten vom Datensicherungsmedium auf ein anderes Medium. Dies wird dem Kunden empfohlen, regelmäßig durchzuführen. NITEFLITE ist bereit, eine solche Rücksicherung für den Kunden durchzuführen. Das ist ein Zusatz auf Auftrag, der nach Aufwand abgerechnet wird. 34.2. Hinweis: Der Kunde ist darauf hingewiesen, dass nach einer Rücksicherung durch NITEFLITE nur festgestellt werden kann, wie viele Dateien und in welcher Größe zurück gesichert wurden. Ob darin auch die gesicherten Daten vollständig oder teilweise enthalten sind, kann NITEFLITE nicht feststellen. Dem Kunden wird daher empfohlen, dies stichprobenhaft zu überprüfen.
35. Rechte an den verkörperten Dienstleistungsergebnissen
Die NITEFLITE räumt dem Kunden das nicht ausschließliche, dauerhafte, unwiderrufliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten, verkörperten Dienstleistungsergebnisse zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Diese Rechte schließen die vereinbarten Zwischenergebnisse, Schulungsunterlagen und Hilfsmittel ein. Abweichungen von diesen Nutzungsregelungen bedürfen der Vereinbarung im Vertrag.
36. Mängel der Leistung von NITEFLITE
36.1. Wird die Dienstleistung nicht vertragsgemäß oder fehlerhaft erbracht und hat die NITEFLITE dies zu vertreten, so ist die NITEFLITE verpflichtet, die Dienstleistung ohne Mehrkosten für den Kunden innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge des Kunden, die unverzüglich zu erfolgen hat, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Dienstleistung aus von der NITEFLITE zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunden ausdrücklich zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Falle hat die NITEFLITE Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn nicht nutzbar und ohne Interesse sind.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
36.2. NITEFLITE hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt nur für solche Leistungen, für die der Kunde innerhalb von zwei Wochen nach Erklärung der Kündigung darlegt, dass sie für ihn ohne Interesse sind. 36.3. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
TEIL D - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR BERATUNGSLEISTUNGEN
37. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen
Diese besonderen Bedingungen gelten für die Erbringung von EDV- Beratung durch NITEFLITE und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.
NITEFLITE erbringt EDV- Beratung ausschließlich als Dienstleistung. Der Kunde bestimmt Aufgabe und Vorgehensweise der EDV- Beratung.
38. Mitarbeitereinsatz
38.1.1. NITEFLITE setzt zur Durchführung der in diesem Vertrag festgelegten Dienstleistungen ausschließlich ausreichend qualifizierte Berater ein.
38.2. NITEFLITE bestimmt allein, wann und wo die Mitarbeiter ihre Leistung erbringen und ist berechtigt, Mitarbeiter nach eigenem Ermessen auszutauschen.
38.3. Die Benennung von Mitarbeitern der NITEFLITE entspricht dem Kenntnis- und Planungsstand zum Zeitpunkt der Beauftragung. Sollte im Bedarfsfall ein Mitarbeiteraustausch erforderlich werden, wird NITEFLITE auf vergleichbare Qualifikation achten. Das eingesetzte Personal unterliegt nicht den Weisungen des Kunden, unabhängig vom Leistungsort.
39. Ansprechpartner
NITEFLITE benennt einen Ansprechpartner und der Kunde einen verantwortlichen Projektleiter für die von NITEFLITE zu erbringende Dienstleistung. Der Projektleiter des Kunden steht zur Klärung von Fragen zur Verfügung und ist berechtigt, verbindliche Auskünfte zu geben und Entscheidungen zu treffen.
40. MITWIRKUNGSLEISTUNGEN DES KUNDEN
Allgemeine Mitwirkungsleistungen
40.1. Die Verantwortung für die Projektorganisation und -planung sowie für das Projektberichtswesen obliegt dem Kunden. Der Projektleiter des Kunden trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts.
40.2. Der Ansprechpartner von NITEFLITE wird den Projektleiter des Kunden hierbei unterstützen. Er ist ferner für die Leitung der Von NITEFLITE eingesetzten Mitarbeiter in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht zuständig, unabhängig vom Leistungsort.
40.3. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und für den NITEFLITE kostenfrei erbracht werden.
40.4. Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung des IT-Dienstleisters. Erfüllt der Kunde diese Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen sich daraus ergebende Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten.
Infrastrukturelle Mitwirkungsleistungen
40.5. Der Kunde stellt NITEFLITE, soweit erforderlich, den Zugang zu seinen Kommunikations- und Datenverarbeitungssystemen sicher. Der Zugang erfolgt über Arbeitsplätze beim Kunden und, soweit erforderlich, über eine Remote-Anbindung von NITEFLITE.
40.6. Der Kunde stellt für die Leistungserbringung adäquate Büroräume mit ausreichender Ausstattung zur Verfügung.
40.7. Bezüglich weiterer Mitwirkungsleistungen des Kunden gilt Ziffer 31.
40.8. Besondere Mitwirkungsleistungen sind ggf. zusätzlich zu vereinbaren.
41. Vergütung / Honorar
41.1. Der Beratungstag umfasst durchschnittlich acht Stunden. Er besteht aus 6 Stunden Beratung und zwei Stunden Dokumentation der Beratungsleistung. Beratungstage, die in geringerem oder höherem Umfang erbracht werden, werden anteilig auf Stundenbasis abgerechnet. Auch dafür gilt das vorstehende Verhältnis von 6:2 Stunden. Ein entsprechender Status über durchgeführte Leistungen mit den dafür verbrauchten Beratungsaufwänden wird durch NITEFLITE geführt und kann vom Kunden jederzeit eingesehen werden.
41.2. Gibt NITEFLITE eine Aufwandsschätzung ab, gilt Ziffer 32.
42. Leistungsübergabe
NITEFLITE wird etwaige Begleitergebnisse der Leistung, wie beispielsweise Arbeitspapiere, dem Kunden zum Ende der Leistungszeit, übergeben.
43. Nutzungsrechte
Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den von NITEFLITE erbrachten Arbeitsergebnissen das einfache, zeitlich und räumlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für interne Anwendungen und Zwecke einzusetzen, zu vervielfältigen, zu bearbeiten sowie mit anderen Programmen oder Materialien zu verbinden.
44. Sorgfaltspflicht
NITEFLITE führt sämtliche Beratungsleistungen mit großer Sorgfalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch, die der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des Kunden gerecht werden.
TEIL E - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DEN KAUF UND DIE MIETE VON SOFTWARE
45. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen
Die Regelungen dieses Teils C gelten für die Überlassung von Computerprogrammen und gegebenenfalls zugehörigem Begleitmaterial – nachfolgend zusammenfassend „Software „genannt – zur Nutzung auf Systemen des Kunden gegen einmalige Vergütung (Kauf) oder zur zeitlich begrenzten Nutzung (Miete). Diese Bestimmungen gehen, soweit diese dadurch abgeändert werden, den weiteren Bestimmungen von Teil A dieser AGB vor.
46. GEGENSTAND DER LEISTUNGEN
Es wird ausschließlich Software von Fremdherstellern überlassen.
Überlassen wird die jeweils vertraglich vereinbarte Version. Zusätzlich erhält der Kunde diejenigen Dokumentationen, wie sie der Hersteller zur Verfügung stellt. Dies kann auch in Fremdsprachen wie zum Beispiel Englisch der Fall sein und auch nur ausdruckbar. Auch ist es möglich, dass eine solche Anwenderdokumentation nur als Online-Hilfe zur Verfügung steht, die dann auch nicht alle Funktionalitäten des Programms erläutert. NITEFLITE hat auf Ausgestaltung und Umfang dieser Dokumentationen keinen Einfluss.
47. Umfang und Grenzen des Nutzungsrechts
47.1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der Software zu eigenen internen Zwecken. Der Kunde ist nicht berechtigt, Software zu ändern, zu übersetzen oder in anderer Weise zu bearbeiten. Dies gilt sinngemäß auch für die Softwaredokumentation. Reverse Engineering, Disassemblierung und Dekompilierung der Software sind, außer in den Fällen des § 69e Urhebergesetzes, unzulässig.
47.2. NITEFLITE überlässt ausschließlich Software von Fremdherstellern. Der Kunde erhält daher ein Nutzungsrecht nur im Umfang, wie die Fremdhersteller die Rechte einräumen. Der Kunde ist verpflichtet, den Umfang der Rechtseinräumung für die Hersteller festzustellen und einzuhalten.
47.3. Dokumentationen zur Software werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Dokumentationen können auch nur in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form oder als online-Hilfe (Wiki) zur Verfügung stehen. NITEFLITE ist nicht verpflichtet, Dokumentationen über Software in die deutsche Sprache zu übersetzen oder auszudrucken. NITEFLITE übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Dokumentationen die Software und den Umgang mit ihr vollständig beschreiben. 47.4. Sämtliche Marken- und Urheberrechtshinweise an bzw. in Software sind unverändert zu belassen.
47.5. Die durch diese AGB eingeräumten Nutzungsrechte sind im Zweifel auf den Objektcode der Software beschränkt. Ein Anspruch auf den Quellcode besteht nicht, es sei denn, dass dieser von Hersteller ausdrücklich mitgeliefert wird.
47.6. Soweit dem Kunden Softwareprodukte eines Dritten von NITEFLITE geliefert werden, die von den dem Kunden gewährten Nutzungsrechten nicht umfasst sind (zum Beispiel gesonderte Open Source-Komponenten), darf der Kunde diese Softwareprodukte nur aufgrund einer gesonderten Lizenz nutzen, für deren Beschaffung der Kunde selbst verantwortlich ist.
47.7. Die Software der Fremdhersteller kann technische Mittel zur Verhinderung unberechtigter Nutzung enthalten.
47.8. Der Kunde ist im Falle der Weiterüberlassung der Software verpflichtet, seinen etwaigen Abnehmern hinsichtlich der Software entsprechende schriftliche Verpflichtungen aufzuerlegen und keine über den ihm eingeräumten Nutzungsumfang hinausgehenden Rechte einzuräumen. Der Kunde ist verpflichtet, NITEFLITE den Namen und die vollständige Anschrift der etwaigen Abnehmer schriftlich mitzuteilen.
48. Nachweis der Nutzung; Auskunftsersuchen, Nutzungskontrolle
48.1. Auf Anfrage von NITEFLITE wird der Kunde im zumutbaren Umfang unverzüglich und schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob er Software vertragsgemäß nutzt. Diese Mitteilung hat alle zur Überprüfung notwendigen Angaben (zum Beispiel Anzahl der nutzenden Arbeitsplätze oder der aktivierten Lizenzen) zu enthalten.
48.2. Der Kunde wird NITEFLITE zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung im zumutbaren Umfang Zugang zu seinen diesbezüglichen Aufzeichnungen und Systemen gewähren. Alle in diesem Zusammenhang erhaltenen Informationen wird NITEFLITE vertraulich behandeln und Dritten nur insoweit zugänglich machen, wie dies zur Wahrung der Rechte von NITEFLITE zwingend erforderlich ist.
48.3. NITEFLITE ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zur Überprüfung der vertragsgemäßen Nutzung der Software in diese zu integrieren.
49. Softwareprodukte Dritter
49.1. Soweit es sich bei der Software um Softwareprodukte eines Drittanbieters handelt, können für diese Softwareprodukte abweichende Regelungen gelten, insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Grenzen des Nutzungsrechts. Der Kunde hat sich über die für diese Softwareprodukte geltenden Nutzungsbedingungen zu informieren und diese zu beachten.
49.2. Die Software der Drittanbieter kann technische Mittel zur Verhinderung unberechtigter Nutzung aufweisen.
50. Gewährleistung bei Mängeln an Software
50.1. Softwarekauf
50.1.1. Abweichungen, die den Wert oder die Beschaffenheit der vertraglichen Ware oder der Werkleistung nur unerheblich beeinträchtigen, sind keine Sachmängel. NITEFLITE erbringt Gewährleistung bei Mängeln gekaufter Software zunächst durch Nacherfüllung, und zwar nach Wahl von NITEFLITE durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung, wobei NITEFLITE für jeden Mangel zwei Nacherfüllungsversuchen zustehen. Für die Beschaffenheit der Software ist die zugehörige Produktbeschreibung maßgeblich. Nur Abweichungen davon begründen einen Mangel. NITEFLITE übernimmt keine Gewährleistung, dass die Software mit Softwareprogrammen Dritter zusammenarbeitet, es sei denn, die Produktbeschreibung sieht eine solche Zusammenarbeit ausdrücklich vor.
50.1.2. Bei Programmen von Fremdherstellern bestimmt sich die notwendige Zeit für die Fehlerbeseitigung durch dessen Organisation (geordnete Versorgung mit Korrekturen, die eventuell weltweit parallel durchgeführt werden müssen). Nötigenfalls erarbeitet NITEFLITE Umgehungsmaßnahmen. Dies gilt auch, wenn solche Programme als Werkzeug für die Programmerstellung eingesetzt werden. Ergänzend gilt Ziffer 19.
50.2. Softwaremiete
50.2.1. Wird dem Kunden Software zeitlich befristet überlassen, gilt mietvertragliches Mängelrecht, wobei jedoch die verschuldensunabhängige Haftung von NITEFLITE gemäß § 536a BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren, ausgeschlossen ist.
50.2.2. Schadensersatz sowie Ersatz wegen vergeblicher Aufwendungen aufgrund eines Mangels leistet NITEFLITE nur im Rahmen der Ziff. 22.
50.3. Verjährung
Ansprüche aus Mängelhaftung verjähren, mit Ausnahme von Arglist, mit Ablauf von zwölf Monaten ab Zurverfügungstellung der Software an den Kunden.
TEIL F - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE ÜBERLASSUNG VON HARDWARE
51. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen
Die nachstehenden besonderen Bedingungen gelten für den Verkauf von Hardware und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.
52. Hardwareüberlassung
52.1. Der Kunde erwirbt die vertraglich vereinbarten Geräte (Hardware) einschließlich etwaiger vereinbarter Betriebssystemsoftware. Die Betriebssystemsoftware ist in ausführbarer Form (Objektcode) auf den Geräten installiert. Quellcodes werden nicht mitgeliefert. Der Kunde erhält an der auf der Hardware installierten Betriebssoftware das einfache, nicht ausschließliche Recht, diese auf Dauer als Bestandteil der vertraglich vereinbarten Hardware zu nutzen.
52.2. Dokumentationen zur Hardware werden in der Weise ausgeliefert, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Dokumentationen können auch nur in einer Fremdsprache oder in elektronischer Form oder als online-Hilfe (Wiki) zur Verfügung stehen. NITEFLITE ist nicht verpflichtet, Dokumentationen über Hardware in die deutsche Sprache zu übersetzen oder auszudrucken. NITEFLITE übernimmt keine Verantwortung dafür, dass die Dokumentationen die Hardware und den Umgang mit ihr vollständig beschreiben.
52.3. Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand, sofern dies nicht ausdrücklich zusätzlich vereinbart ist.
52.4. Hardware- Betriebssystemsoftware kann Exportrestriktionen der USA oder des U.K. unterliegen. Hierzu sind die vom jeweiligen Hersteller mitgeteilten Exportrestriktionen seitens des Kunden zu beachten.
53. Lieferung
53.1. Die Lieferung erfolgt frei Haus an die im Vertrag angegebene inländische Anschrift des Kunden. Lieferungen in das Ausland bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Solche Lieferungen sind kostenpflichtig. Das gilt auch für die Lieferung auf deutsche Inseln.
53.2. Mit Übergabe der Produkte an den vom NITEFLITE bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Produkte auf den Kunden über. NITEFLITE wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Kunden abschließen.
54. Gewährleistung
54.1. NITEFLITE stellt Hardware nicht selbst her, sondern liefert die Hardware von Fremdherstellern. Der Kunde ist verpflichtet, empfangene Ware unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen und solche, falls er sie festgestellt hat, ebenfalls unverzüglich zu rügen (§ 377 HGB). Erkennt der Kunde später einen Mangel, ist er verpflichtet, den innerhalb von zehn Werktagen nach Entdeckung zu rügen, anderenfalls er erneut alle Rechte wegen dieses Mangels verliert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. NITEFLITE ist berechtigt, gemeldete Fehler zunächst nach ihrer Wahl nachzubessern oder durch Neulieferung eines Gerätes zu beheben. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auf Rücktritt oder Minderung sowie daneben Schadensersatz zu.
54.2. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren ein Jahr nach Übergang der Gefahr auf den Kunden.
54.3. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte verändert hat, durch Dritte verändern ließ oder mit anderen aus den gegebenen Produkten verwendet hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens der NITEFLITE in diesen Fällen wesentlich erhöht, hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.
54.4. Ansprüche wegen Mängeln der Produkte verjähren, soweit es sich nicht um Ansprüche wegen Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit oder um Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit handelt, in einem Jahr nach Lieferung.
54.5. Stellt sich heraus, dass eine Mängelrüge unberechtigt war, kann NITEFLITE den ihr entstehenden Aufwand ersetzt verlangen, soweit der Kunde zumindest fahrlässig gehandelt hat.
54.6. Das Recht zum Rücktritt und ein Anspruch auf Schadensersatz anstelle der ganzen Leistung bestehen nur bei erheblichen Mängeln. Im Fall des berechtigten Rücktritts des Kunden ist NITEFLITE berechtigt, angemessene Entschädigung für die durch die kundenbezogene Nutzung der Produkte bis zur Rückabwicklung zu verlangen. Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer vierjährigen Gesamtnutzungszeit ermittelt, wobei ein angemessener Abzug für die Beeinträchtigung aufgrund des Mangels, der zum Rücktritt geführt hat, vorgesehen ist.
54.7. Hat NITEFLITE einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln und deren Verjährung unberührt.
TEIL G - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR DIE MIETE VON HARDWARE
55. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen
Die nachstehenden besonderen Bedingungen gelten für die Miete von Hardware und gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.
56. Bereitstellung von Handbüchern
Der Anbieter vermietet dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages die im Mietschein im Einzelnen bezeichnete Hardware und Betriebssystem-Software. Der Kunde erhält ein Bedienungshandbuch für die gelieferte Hardware sowie eine Dokumentation für die Betriebssystem-Software falls und dann jeweils in der Form, wie sie vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden.
57. Anlieferung, Herbeiführung der Betriebsbereitschaft
57.1. Der Anbieter liefert die Mietsache frei Haus zu dem im Mietschein angegebenen Aufstellungsort.
57.2. Der Anbieter übernimmt die Aufstellung der Mietsache und führt die Betriebsbereitschaft herbei gegen kostenpflichtigen Zusatzauftrag. Darüberhinausgehende Leistungen des Anbieters sind gegebenenfalls im Mietschein festzulegen und gesondert zu vergüten.
57.3. Der Kunde hat vor der Anlieferung der Mietsache die ihm vom Anbieter rechtzeitig mitgeteilten räumlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Aufstellung sowie die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft der Mietsache erforderlich sind.
58. Miete
58.1. Die vom Kunden zu leistende Miete wird im Mietschein festgelegt. Soweit im Mietschein nicht gesondert ausgewiesen, verstehen sich die dort angegebenen Preise jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
58.2. Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gegebenenfalls gesondert zu vergüten.
58.3. Auf Wunsch des Kunden vorgenommene Anpassungen und/oder Änderungen der Mietsache sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht zur Instandhaltung bzw. Instandsetzung der Mietsache, bzw. zur Sicherung des vertragsmäßigen Gebrauchs erforderlich sind. 58.4. Die Miete ist monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit Anlieferung der Hardware beim Kunden. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Mietschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages.
58.5. Der Anbieter ist berechtigt, die Miete erstmals nach Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn der Zahlungspflicht mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten zum Monatsende zu erhöhen. Weitere Erhöhungen können frühestens jeweils 12 Monate nach Wirksamwerden der vorherigen Erhöhung vorgenommen werden. Die Erhöhung muss angemessen und marktüblich sein. Sie darf maximal 5 % der zum Zeitpunkt der Ankündigung geltenden Miete betragen. Der Kunde hat das Recht, das Mietverhältnis innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Mieterhöhung zu kündigen.
59. Gebrauch der Mietsache, Gebrauchsüberlassung an Dritte
59.1. Die Überlassung der Mietsache erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Kunden. Die Mietsache darf nur zu den im Mietschein näher bezeichneten Zwecken verwendet werden.
59.2. Der Kunde ist ohne Erlaubnis des Anbieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Mietsache einschließlich der nach diesem Vertrag überlassenen Software einem Dritten zu überlassen, insbesondere diese zu vermieten oder zu verleihen. Die Nutzung durch die Mitarbeiter des Kunden ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.
60. Nutzung der Software
60.1. Es gelten die jeweiligen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Herstellers der Software. Die Nutzung der Software ist darüber hinaus nur auf der im Mietschein bezeichneten Hardware zulässig.
60.2. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern oder Ähnliches, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
61. Obhuts- und Duldungspflichten des Kunden
61.1. Der Kunde hat die Mietsache pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu bewahren. Der Kunde wird die Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsanweisungen des Anbieters, insbesondere die in dem überlassenen Bedienungshandbuch und der Dokumentation enthaltenen Hinweise, im Rahmen des ihm Zumutbaren befolgen. Kennzeichnungen der Mietsache, insbesondere Schilder, Nummern oder Aufschriften, dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
61.2. Der Kunde gestattet den Mitarbeitern und Beauftragten des Anbieters innerhalb der üblichen Geschäftszeiten den freien Zugang zu der Mietsache für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Hierbei sind die berechtigten Sicherheitsinteressen des Kunden zu wahren.
62. Änderungen an der Mietsache; Veränderung des Aufstellungsortes
62.1. Der Anbieter ist berechtigt, Änderungen an der Mietsache vorzunehmen, sofern diese der Erhaltung dienen. Maßnahmen zur Verbesserung dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie für den Kunden zumutbar sind und hierdurch der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache nicht beeinträchtigt wird. Der Anbieter hat den Kunden über entsprechende Maßnahmen rechtzeitig im Voraus in Kenntnis zu setzen. Entstehen dem Kunden aufgrund dieser Maßnahmen Aufwendungen, so sind diese vom Anbieter zu ersetzen.
62.2. Änderungen und Anbauten an der Mietsache durch den Kunden bedürfen der vorhergehenden Zustimmung des Anbieters. Dies gilt insbesondere für Anbauten oder Einbauten sowie die Verbindung der Mietsache mit anderen Geräten, EDV-Anlagen oder Netzwerken. Zustimmungsfreie Handlungen des Kunden im Hinblick auf die überlassene Software nach § 69d UrhG bleiben unberührt. Bei Rückgabe der Mietsache stellt der Kunde auf Verlangen des Anbieters den ursprünglichen Zustand wieder her.
62.3. Die Aufstellung der Mietsache an einem anderen als dem im Mietschein festgelegten Aufstellungsort bedarf der vorhergehenden Zustimmung des Anbieters. Der Anbieter wird seine Zustimmung nur versagen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die eine Umsetzung für ihn unzumutbar machen. Der Anbieter kann verlangen, dass der Transport und die Neuinstallation von qualifizierten Fachleuten vorgenommen werden. Die mit einer Standortveränderung verbundenen Aufwendungen und Folgekosten sowie die hierdurch gegebenenfalls entstandenen Mehrkosten für Wartung und Pflege trägt der Kunde.
63. Erhaltungspflicht des Anbieters; Rechte des Kunden bei Mängeln
63.1. Der Anbieter ist verpflichtet, die Mietsache für die Dauer der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und die dazu erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen. Die entsprechenden Maßnahmen werden in regelmäßigen Wartungsintervallen sowie beim Auftreten von Mängeln, Störungen oder Schäden durchgeführt. Dem Anbieter ist der hierzu erforderliche Zugang zu der Mietsache zu gewähren.
63.2. Der Kunde hat dem Anbieter auftretende Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich anzuzeigen.
63.3. Die Behebung von Mängeln erfolgt durch kostenfreie Nachbesserung bzw. Reparatur der Mietsache. Hierzu ist dem Anbieter ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Mit Zustimmung des Kunden kann der Anbieter die Mietsache oder einzelne Komponenten der Mietsache zum Zwecke der Mängelbeseitigung austauschen. Der Kunde wird seine Zustimmung hierzu nicht unbillig verweigern.
63.4. Eine Kündigung des Kunden gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn dem Anbieter ausreichende Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie vom Anbieter verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Kunden gegeben ist.
63.5. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung des Anbieters Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderungen keine für den Anbieter unzumutbaren Auswirkungen auf Analyse und Beseitigung des Man-gels haben. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern der Kunde zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gem. § 536a Abs. 2 BGB berechtigt ist, und diese fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.
64. Haftungsbeschränkungen
64.1. Der Anbieter haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden
a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahr-lässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft;
c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Anbieters oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
64.2. Der Anbieter haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) durch den Anbieter oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
64.3. Der Anbieter haftet für sonstige Fälle leicht fahrlässigen Verhaltens begrenzt auf das sechsfache der monatlichen Miete je Schadensfall.
64.4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters nach § 536a Abs. 1 BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
64.5. Der Anbieter haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Schadens-Betrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
64.6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Haftung des Anbieters im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
64.7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
65. Rückgabe
65.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Kunde dem Anbieter die Mietsache in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Die Rückgabepflicht umfasst auch die überlassene Software auf den Originaldatenträgern einschließlich Handbüchern und Dokumentation. Gegebenenfalls erstellte Kopien der vom Anbieter überlassenen Software sind vollständig und endgültig zu löschen.
65.2. Bei der Rückgabe der Mietsache wird ein Protokoll erstellt, in dem eventuell bestehende Schäden und Mängel der Mietsache festgehalten werden. Der Kunde hat die Kosten für die Wiederherstellung bei von ihm zu vertretenden Schäden oder Mängeln zu ersetzen.
65.3. Sofern im Mietschein nichts anderes vereinbart wird, trägt der Kunde die Kosten für den Abbau, die Verpackung und den Rücktransport der Mietsache.
TEIL H - BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR HOTLINE LEISTUNGEN
66. Geltungsbereich der nachstehenden Regelungen
Diese besonderen Bedingungen für Hotline Leistungen gem. Teil H gehen, soweit sie von diesen abweichen, den allgemeinen Bedingungen des Teil A vor.
67. Vertragsgegenstand
Gegenstand dieses Vertrags ist das Vorhalten einer Hotline zur Beantwortung von Anfragen und Fehlermeldungen des Kunden. Diese Bedingungen gehen den allgemeinen Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
68. Leistungen von NITEFLITE
68.1. NITEFLITE unterhält während der normalen betriebsgewöhnlichen Arbeitszeit, derzeit von Montags bis Freitags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, außer an Feiertagen in Bayern sowie am 24.12 und 31.12 eine Hotline, die telefonisch oder E-Mail erreichbar ist diese Hotline. Dort kann der Kunde Meldungen und Anfragen richten. Aufgrund der Meldungen des Kunden löst diese Hotline nach grober Sichtung der Meldung die geeignete Reaktion seitens NITEFLITE aus. Im Falle von Fehlern an Hardware oder Software wird NITEFLITE die Fehler unverzüglich an den Hersteller melden.
68.2. Daneben ist der Kunde auch berechtigt, durch die nachstehend definierte autorisierte Person Fragen zur Anwendung von Hardware und Software zu stellen.
68.3. Eine Gewährleistung für die Erreichbarkeit der Hotline wird nicht übernommen, da es nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu Blockaden durch Meldungen anderer Anwender kommt.
69. autorisierter Ansprechpartner
69.1. Der Kunde benennt eine autorisierte Person (Ansprechpartner). Diese Person ist allein berechtigt, seitens des Kunden Anfragen an NITEFLITE zu richten. Diese Person kann mit einer Ankündigungsfrist von 14 Tagen schriftlich geändert werden, in Notfällen auch kurzfristiger. Der Ansprechpartner hat zuvor erfolgreich an einer Schulung an den vertragsgegenständlichen (Hardware und Software) durch NITEFLITE teilzunehmen. Gegebenenfalls ist diese Schulung kurzfristig nachzuholen.
69.2. NITEFLITE wird zu bearbeitende Meldungen innerhalb einer angemessenen Frist bearbeiten. Wünscht der Kunde eine feste Beseitigungszeit legen die Vertragspartner dies im Angebot fest und berücksichtigen dies auch bei der Vergütung.
70. Notdienst
Ist ein Notdienst vereinbart, ist dieser jederzeit in den vereinbarten vertraglichen Zeiten, gegebenenfalls Tag und Nacht oder auch an Wochenenden und Feiertagen besetzt.
Noteinsätze außerhalb der Arbeitszeiten von NITEFLITE werden, sofern keine Pauschale vereinbart ist, zu den üblichen Stundensätzen von NITEFLITE vergütet mit folgenden Zuschlägen:
Montag bis Freitag (vor 8 Uhr und nach 18 Uhr), sowie an Samstagen: 50 %
Sonntags, sowie gesetzliche Feiertage, 24.12. oder 31.12. am Sitz von NITEFLITE: 100 %
Fahrtkosten werden ebenfalls zu den vorstehend genannten Sätzen vergütet.
Ende der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand September 2024
Klassifizierung: öffentlich
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